Bückeburg, 1. Juli 2011. Mit einem Vergleich endete heute Mittag die mündliche Verhandlung vor dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof im Rechtsstreit des Volksbegehrens für gute Schulen mit der Landesregierung: Die Initiatoren des Volksbegehrens erklärten sich bereit, den Text des Paragraphen 3 ihres Gesetzentwurfs zu ändern; im Gegenzug hob die Landesregierung ihren Zulässigkeitsbeschluss vom November 2010 auf.

Bückeburg, 1. Juli 2011. Mit einem Vergleich endete heute Mittag die mündliche Verhandlung vor dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof im Rechtsstreit des Volksbegehrens für gute Schulen mit der Landesregierung: Die Initiatoren des Volksbegehrens erklärten sich bereit, den Text des Paragraphen 3 ihres Gesetzentwurfs zu ändern; im Gegenzug hob die Landesregierung ihren Zulässigkeitsbeschluss vom November 2010 auf.

Der Paragraph 3 des Volksbegehren-Gesetzentwurfes wird dahingehend geändert, dass Volle Halbtagsschulen bei einem Erfolg des Volksbegehrens nur dann wieder als solche geführt werden, wenn die Schule zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes besteht. Mit dieser Formulierung, die inhaltlich genau das sagt, was die Initiatoren des Volksbegehrens ohnehin erreichen wollten, soll auch formal verhindert werden, dass Schulträger zwischenzeitlich geschlossene Schulen wieder einrichten müssen.

Der Staatsgerichtshof forderte den Landeswahlleiter auf, den Unterschriftenbogen mit der geänderten Formulierung unverzüglich bekannt zu machen; in diesem Zusammenhang bemängelte das Gericht die bisherige Abstimmung zwischen Landesregierung und Landeswahlleiter.

Besonders wichtig für das Volksbegehren: Der Gerichtshof stellte fest, dass alle Unterschriften, die bis zur Bekanntmachung des geänderten Unterschriftenbogens geleistet wurden und noch werden, ohne Einschränkung gültig sind. Da die Bekanntmachung durch den Landeswahlleiter erst in einigen Tagen zu erwarten ist, können noch alle in den vergangenen Wochen gesammelten Unterschriften bei den zuständigen Meldeämtern eingereicht werden.

Auch in einem anderen Punkt haben die Aktiven des Volksbegehrens jetzt Rechtssicherheit: Der Staatsgerichtshof setzte den Endpunkt des Volksbegehrens auf den 14. Januar 2012 fest – damit bleiben noch mehr als sechs Monate Zeit zum Sammeln von Unterschriften. Allerdings liegt nach dem heute geschlossenen Vergleich erneut ein organisatorischer und finanzieller Kraftakt vor den Aktiven des Volksbegehrens: Sie müssen neue Unterschriftenbögen drucken lassen, diese landesweit in Umlauf bringen und dafür sorgen, dass in Zukunft nur noch mit den neuen Bögen gearbeitet wird.

Bis zum 15. Juni hatten rund 240.000 Menschen in Niedersachsen das Volksbegehren unterzeichnet; für einen Erfolg erforderlich sind knapp 610.000 gültige Unterschriften. Dieser Zahl wollen die Aktiven in den kommenden Wochen deutlich näher kommen: Im Umfeld der Kommunalwahl im September sollen die bildungspolitischen Forderungen der landesweiten Initiative verstärkt auf kommunaler Ebene thematisiert werden.

Hinweise der Inititiative für das Volksbegehren für gute Schule

Liebe Unterstützer des Volksbegehrens,

die Würfel sind gefallen: unser Verfahren am Staatsgerichtshof wurde heute mit einem Vergleich abgeschlossen (siehe PM und Wortlaut des Vergleichs im Anhang).

Mit einer geringfügigen Änderung des §3 (Volle Halbtagsschulen) wurde erreicht, dass die eingeschränkte Zulässigkeit aufgehoben wurde und das VB nunmehr uneingeschränkt zulässig ist.

Zwar müssen jetzt neue Unterschriftenbögen gedruckt werden, jedoch mit einer weit weniger eingreifenden Veränderungen als dies mit den Auflagen der Landesregierung bezweckt war.
Unterschriften auf den alten Bögen werden bis zur Bekanntmachung der neuen Fassung (in etwa 14 Tagen) anerkannt.
Die Frist für das Ende des VB wurde rechtsverbindlich auf den 14.01.2012 festgelegt.

Worauf ist nun zu achten?:

  • alle Unterschriften, die noch nicht abgegeben worden sind, müssen schnellstmöglich bei den Gemeinden eingereicht werden;
  • auf alten Bögen können noch Unterschriften gesammelt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese sofort bei den Gemeinden abgegeben werden können;
  • beim Einreichen bei den Gemeinden muss unbedingt jeder Bogen mit einen Eingangsstempel versehen werden, damit der Nachweis über die Fristwahrung geführt werden kann (bitte darauf bestehen und an uns rückmelden, falls es Probleme geben sollte);
  • um Verwechslungen zu vermeiden, sollten Bestände an alten Blanko-Bögen vernichtet werden, sofern sie nicht in den nächsten Tagen verwendet (und eingereicht) werden.

Die Neufassung des Unterschriftenbogens wird schnellstmöglich auf unserer Homepage zum Herunterladen und als Druckfassung für den Versand zur Verfügung gestellt.

Lasst uns nun nochmal mit voller Kraft durchstarten - die Forderungen des VB werden von vielen Menschen in Niedersachsen mitgetragen!

Der Kommunalwahlkampf bietet eine Chance, dem Anliegen von bisher rund einer Viertelmillionen Wähler in Niedersachsen ordentlich Nachdruck zu verleihen und Öffentlichkeit zu verschaffen. Sprecht die Kandidaten und Parteien in euren Wahlkreisen an, damit sie bei ihren Veranstaltungen Unterschriften für das VB sammeln.

Den Tag der Kommunahlwahl (11.09.2011) wollen wir darüber hinaus nutzen, um in der Nähe möglichst vieler Wahllokale Unterschriften zu sammeln. Informationen dazu werden in Kürze versendet.

Viele Grüße
Heike Fortmann

PS. angesichts der zu erwartenden Material- und Versandkosten ist das VB ganz dringend auf Spenden angewiesen!

Wortlaut des Vergleichs

Das Volksbegehren für gute Schulen und die Landesregierung haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof am 1. Juli 2011 einen – vom Staatsgerichtshof vorgeschlagenen – Vergleich geschlossen. Der Staatsgerichtshof hat daraufhin das Verfahren eingestellt.

Der Vergleich hat folgenden Wortlaut:

  1. Die streitigen Beschlüsse der Landesregierung vom 21.9.2010 und vom 30.11.2010 werden aufgehoben.
  2. § 3 des Gesetzes zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften in der Fassung des Volksbegehrens für gute Schulen in Niedersachsen vom 13.11.2009 erhält folgenden Wortlaut: „1Zum 31. Juli 2010 bestehende Volle Halbtagsschulen werden wieder als solche geführt, soweit die betroffenen Schulen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehen. 2Ihre pädagogische Arbeit dauert in der Regel fünf Zeitstunden an fünf Vormittagen in der Woche“.
  3. Die Unterschriftenbögen sind unverzüglich mit dem geänderten Wortlaut bekannt zu machen.
  4. Die bis zur Bekanntmachung eingereichten Eintragungen werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 NVAbstG auf die nach § 22 Abs. 2 NVAbstG erforderliche Zahl der Unterschriften angerechnet.
  5. Die Frist zur Einreichung der Unterschriftenbögen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 NVAbstG endet am 14, Januar 2012.

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