EINLADUNG zur Sitzung der AfB Unterbezirk Hannover
am Do, 02.07.2015, 17:00 Uhr
im Kurt-Schumacher-Haus, Odeonstraße 15/16, ACHTUNG: wieder im Besprechungsraum im Erdgeschoß !!!!

Schwerpunkte.Stadtbezirksparteitag am Sa, 04.07.2015: „Schulpolitik in Hannover“, schulpolitischer Teil des Leitantrages / Einrichtung eines Bildungsbüros in Hannover im Rahmen der Bildungsregion Hannover / Regionale Zentren für Schulische Inklusion (ReSchIs): Welchen Stellenwert sollen sie haben?

Einladung zur Sitzung

Stadtbezirksparteitag am Sa, 04.07.2015

„Schulpolitik in Hannover“, schulpolitischer Teil des Leitantrages des Stadtverbandsvorstandes Hannover am Sa, 04.07.2015, 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr in der Festhalle Marris auf dem Schützenplatz, Bruchmeisterallee 1A, 30169 Hannover, Festhalle Marris (Antragsschluss war der 13.06.2015)

Diskussionsgrundlage

Einrichtung eines Bildungsbüros in Hannover im Rahmen der Bildungsregion Hannover.

In einer Sondersitzung wird der Schulausschuss im Juli über die Einrichtung eines Bildungsbüros im Rahmen der Bildungsregion Hannover zum Schuljahr 2015 / 2016 beraten. Das Bildungsbüro wird zunächst aus einer kommunalen Stelle für die Geschäftsführung sowie insgesamt drei Arbeitsplätzen bestehen und bedeutet eine umfassend auf die Bildungsbiografie der Schülerinnen und Schüler bezogene Zusammenarbeit zwischen der Landes- und der kommunalen Ebene aufbauend auf einer gemeinsamen Gesamtverantwortung. Das Bildungsbüro ist eine Informations- und Anlaufstelle für die einzelnen Bildungsinstitutionen, eine Vermittlungs- und Koordinierungsstelle zwischen den Bildungswelten sowie Initiator und Moderator von Abstimmungs- und Vernetzungsprozessen. Grundlage der Diskussion ist die Beschlussdrucksache 1149/2015 (siehe Anlage).

Diskussionsgrundlage

Regionale Zentren für Schulische Inklusion (ReSchIs): Welchen Stellenwert sollen sie haben – welche Wirkungen sollen sie entfalten? Anmerkungen zu möglichen Modellen und Kriterien

Zurzeit wird im Kultusministerium und der Landesschulbehörde über die Einrichtung regionaler Zentren für Inklusion nachgedacht. Verschiedene Modelle sind denkbar bzw. im Gespräch: Soll eine neue zentrale Landesbehörde aufgebaut werden, der dann die eigentlich regionalen Zentren unterstehen würden? Oder sollen die Regionalzentren (Reschis) jeweils im Bereich von staatlichen Institutionen angesiedelt werden, die schon jetzt für den Schulbetrieb zuständig und deren Zuständigkeiten im Schulgesetz geregelt sind: die Landesschulbehörden, die eigenverantwortlichen Schulen und die Schulträger, die in Zusammenarbeit mit der Landesbehörde vor Ort für angemessene Beschulung zu sorgen haben? Grundlage der Diskussion ist ein Papier von Christoph Walther (siehe Anlage).

Diskussionsgrundlage

Kampagne zum Bildungschancengesetz

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. 90)

Die mit diesem Gesetz verabschiedeten Änderungen des Niedersächsischen Schulgesetzes treten zum 1. August 2015 in Kraft. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Wie bereits an der Integrierten und an der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule werden auch wieder am Gymnasium und an der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschule dreizehn Schuljahre bis zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eingeführt.

Die bisherige Schullaufbahnempfehlung im vierten Schuljahrgang wird durch Beratung der Erziehungsberechtigten durch die Grundschule ersetzt. Damit entfällt auch die bisherige regelhafte Überweisung nach einer Nichtversetzung nach Klasse 6, wenn eine höhere Schulform als empfohlen besucht wird.

Es wird eine klare Abgrenzung der Ganztagsschule von der Halbtagsschule vorgenommen. Zudem werden die offene, die teilgebundene und die voll gebundene Form der Ganztagsschule definiert.

Die aufsteigende Aufhebung der Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen wird nach dem Primarbereich auch im Sekundarbereich fortgesetzt. Förderschulen im Förderschwerpunkt Sprache werden nicht mehr errichtet, bestehende Förderschulen oder auch Sprachförderklassen an Grundschulen können weitergeführt werden.

Schulträger sind künftig nicht mehr verpflichtet, neben einer Gesamtschule Haupt- und Realschulen zu führen. Von der Pflicht, Gymnasien zu führen, ist ein Schulträger nur befreit, wenn der Besuch eines Gymnasiums unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet ist. Soweit dies den Besuch eines Gymnasiums außerhalb des Gebiets des Landkreises oder der kreisfreien Stadt voraussetzt, setzt dies eine Vereinbarung zwischen den Schulträgern voraus. Außerdem werden die Möglichkeiten der organisatorischen Zusammenfassung der Grundschulen mit weiterführenden Schulen erweitert. Künftig kann ein Schulträger eine Grundschule auch mit einer Oberschule mit gymnasialem Angebot und mit einer Gesamtschule zusammenfassen.

Diskussionsgrundlage