Das MK wird aufgefordert, zeitnah zur Verabschiedung der Schulgesetznovelle zur personellen Unterstützung der Inklusion
• an den Grundschulen Planstellen für Förderschullehrkräfte zu schaffen ...
• an Schulen des Sekundarbereichs I für die Einrichtung und Besetzung von Planstellen für Förderschullehrkräfte zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu sorgen ...
• an diesen Schulen eine Planstelle für Leitungsaufgaben zur Umsetzung der Inklusion als Beförderungsstelle einzurichten ...

Antrag an den Unterbezirksparteitag am 18.04.2015

Das MK wird aufgefordert, zeitnah zur Verabschiedung der Schulgesetznovelle zur personellen Unterstützung der Inklusion

an den Grundschulen Planstellen für Förderschullehrkräfte zu schaffen bzw. sie durch Verlagerung aus dem Förderschulbereich an Grundschulen einzurichten und sie zum nächstmöglichen Termin zu besetzen, (1)

an Schulen des Sekundarbereichs I, die den Bedarf nachweisen und ein Konzept zur inklusiven Beschulung und zur Kooperation von Fach- und Förderschullehrkräften entwickelt haben, für die Einrichtung und Besetzung von Planstellen für Förderschullehrkräfte zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu sorgen, (2)

an den unter 2) genannten Schulen eine Planstelle für Leitungsaufgaben zur Umsetzung der Inklusion als Beförderungsstelle zusätzlich zu den der Schule zugewiesenen Fachbereichs- und Jahrgangsleitungsstellen einzurichten, (3)

rechtliche Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sich Förderschullehrkräfte auf Leitungsstellen zur Organisation und Pädagogik der Inklusion an allgemein bildenden Schulen bewerben können.(4)

Begründung

Inklusive Schulen benötigen Kollegien, in denen Fach- und Förderschullehrkräfte voneinander lernen, miteinander kooperieren und mit weiteren pädagogischen Fachkräften zu multiprofessionellen Teams zusammenwachsen. Grundlage dafür sind Planstellen für all diese Kräfte vor Ort, deren Auswahl vom Schulleiter / der Schulleiterin vorzunehmen ist, damit Verantwortung und Befugnisse dort liegen, wo Inklusion pädagogisch umgesetzt werden muss: bei der Schulleitung und dem Kollegium der eigenverantwortlichen allgemeinbildenden Schule.

Kleinere Grundschulen, denen auf der Basis der sonderpädagogischen Grundversorgung allein keine Planstelle für eine Förderschullehrerin zusteht, können Partnerschaften eingehen, sodass die zuständige Förderschullehrkraft von der Planstelle an einer Grundschule aus mit geteilter Stundenzahl und in Abordnung auch die inklusiven Aufgaben an der Partnerschule wahrnehmen kann.

In großen Systemen mit einem ausgewiesenen Inklusionskonzept sind zur Umsetzung der Inklusion Leitungsaufgaben in einem Umfang zu erfüllen, der vergleichbar ist mit dem der Fachbereichs- und Jahrgangsleiter/innen. Auf die entsprechende Leitungsstelle sollten sich Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für allgemein bildende Schulen ebenso bewerben können wie sonderpädagogische Lehrkräfte.